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In ArbeitsstĂ€tten mĂŒssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein.
Verordnung ĂŒber ArbeitsstĂ€tten ( Auszug ) 39.1. In den ArbeitsstĂ€tten mĂŒssen die zur Erste Hilfe er- forderlichen Mittel vorhanden sein. Sie mĂŒssen im Bedarfsfall leicht zugĂ€nglich und gegen
Verunrein- gung, NĂ€sse und hohe Temperaturen geschĂŒtzt sein. Die Mittel zur Ersten Hilfe sollen auf die ArbeitsstĂ€tte so verteilt sein, dass sie von stĂ€ndigen ArbeitsplĂ€tzen höchstens 100 m Wegstrecke oder
höchstens eine GeschoĂhöhe entfernt sind. Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden BehĂ€ltnis, z. B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit FĂŒllung nach
Vorschrift.
Krankentragen und andere TransportgerÀte
a) in ArbeitsstĂ€tten mit groĂen rĂ€umlichen Ausdehnungen mĂŒssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein.
b) andere TransportgerĂ€te mĂŒssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur sehr schwierig einzusetzen ist.
SanitÀtsliegen
Ruheraumliegen entsprechend § 31 der ArbeitsstÀtten-Verordnung und den Forderungen des Mutterschutzgesetztes.
Untersuchungsliegen nach den UnfallverhĂŒtungsvorschriften VBG 109
Erste - Hilfe - RĂ€ume
Die Erfordernisse fĂŒr SanitĂ€tsrĂ€ume werden in § 38 der ArbeitsstĂ€ttenverordnung (AstVO ) geregelt.
LiegerÀume und werksÀrztliche Ambulanzen sind keine Erste-Hilfe-RÀume!
Die Erfordernisse werden in der ArbeitsstĂ€ttenverordnung vom 20. MĂ€rz 1975 geregelt (BGBI IS. 729). Es heiĂt:
§ 38 SanitÀtsrÀume
(1) Es muss mindestens ein SanitÀtsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn
1. mehr als 1.000 Versicherte beschÀftigt sind
2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Versicherte beschÀftigt sind.
3. es um Baustellen mit mehr als 50 Versicherten geht.
(2) SanitĂ€tsrĂ€ume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre ZugĂ€nge mĂŒssen als solche gekennzeichnet sein. Die RĂ€ume oder
Einrichtungen mĂŒssen mit einer Krankentrage leicht erreichbar sein. Sie mĂŒssen mit den fĂŒr die Erste Hilfe und die Ă€rztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; die RĂ€ume
und Einrichtungen mĂŒssen dementsprechend bemessen sein.
§ 49 SanitÀtsrÀume
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf Baustellen
(1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Versicherte beschĂ€ftigt, mĂŒssen mindestens ein SanitĂ€tsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. SanitĂ€tsrĂ€ume und vergleichbare
Einrichtungen sowie ihre ZugĂ€nge mĂŒssen gekennzeichnet sein. Die RĂ€ume oder Einrichtungen mĂŒssen mit einer Trage leicht erreichbar sein.Sie mĂŒssen mit den fĂŒr die Erste Hilfe und die Ă€rztliche Erstversorgung
erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; Die RĂ€ume und Einrichtungen mĂŒssen dementsprechend bemessen sein.
(2) Auf der Baustelle mĂŒssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei BeschĂ€ftigung von mehr als 20 Versicherten Krankentragen vorhanden sein. Sie mĂŒssen leicht zugĂ€nglich und gegen Verunreinigung und
NĂ€sse geschĂŒtzt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen mĂŒssen als solche gekennzeichnet sein.
GrundsÀtzlich gilt:
Herstellungs- oder Verarbeitungsgewerbe: Kleiner Verbandskasten (DIN 13157C) bei 1-20 BeschĂ€ftigte. GroĂer Verbandskasten (DIN 13169C) bei 21-100 BeschĂ€ftigte. Ab 101 BeschĂ€ftigte fĂŒr je 100 weitere einen groĂen Verbandskasten.
Verwaltungs- und Handelsbetriebe: Kleiner Verbandskasten (DIN 13157C) bei 1-50 BeschĂ€ftigte. GroĂer Verbandskasten (DIN 13169C) bei 51-300 BeschĂ€ftigte. Ab 301 BeschĂ€ftigte fĂŒr je 300 weitere einen
groĂen Verbandskasten.
Baustellen, bzw. Baustellen Ă€hnliche Einrichtungen: Kleiner Verbandskasten (DIN 13157C) bei 1-10 BeschĂ€ftigte. GroĂer Verbandskasten (DIN 13169C) bei 11-50 BeschĂ€ftigte. Ab 51 BeschĂ€ftigte fĂŒr je
50 weitere einen groĂen Verbandskasten.
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