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Aufzugschächte sind im Gebäudekomplex wichtige Bauabschnitte, an die viele Anforderungen gestellt werden.
Die Lüftung und die Entrauchung ist im Brandfall sicherzustellen.
Die wichtigste Auflage für die Entrauchung von Aufzugschächten ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen.
Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugseinrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 2,5 % der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m² haben (in Brandenburg 5 % der Grundfläche, mindestens jedoch 0,2 m2). Neben der Entrauchungsfunktion muss
der Aufzugschacht gemäß Landesbauordnung auch zu lüften sein.
Mit Einführung der Energieeinsparverordnung im Jahre 2002 ist die Vorgehensweise der dauerhaft angebrachten Öffnung, wie sie bis heute häufig Verwendung gefunden hat , nicht mehr statthaft. Gebäude sind so
auszufhren, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche dauerhaft luftundurchlssig ist.
Für die Aufzugschachtentrauchung und -entlüftung bedeutet dieses, dass die angebrachten Öffnungen gemäß Energieeinsparverordnung verschlossen werden müssen, jedoch gemäß LBO
vorhanden sein müssen.
Als Lösungsmöglichkeit dieser Problematik hat die Firma BTR-Hamburg ein System entwickelt, das beide Anforderungen erfüllt. Hierzu können Sie sich folgendes PDF-File ansehen:
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