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Auf dieser Seite erfahren Sie alles über Gefahrengut-Transporte
Diese unterliegen nach deutschen Recht besonderen Regeln und Gesetzen. Der Gesetzgeber hat vor kurzem hierzu erst die ehemalige GGVS erweitert und umgeschrieben.
Nachfolger dieser GGVS ist die ADR 2003. Wir möchten Ihnen nun einen Auszug aus dieser ADR 2003 zeigen, der bestimmt, welche Anzahl von Feuerlöschern Gefahrenguttransporter mitführen müssen und welche
Größe diese haben müssen:
Auszug ADR 2003; Teil 8
8.1.4 Feuerlöschausrüstung
8.1.4.1 Die folgenden Vorschriften gelten für Beförderungseinheiten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
a) Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver
(oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.
b) Zusätzlich sind wie folgt Geräte vorgeschrieben:
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen
ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg (oder einem entsprechendem Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss.
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten
Mindestfassungsvermögen von 8 kg (oder einem entsprechendem Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss.
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg
(oder einem entsprechendem Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel)
c) Das Fassungsvermögen des (der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen
werden.
8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern,
müssen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.
8.1.4.3 Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die
entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis 6 (EN 3-1:1996, EN 3-2:1996, EN 3-3:1994, EN 3-5:1996, EN 3-6: 1995) erfüllen. Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.41 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht
verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr)
der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer
wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.
8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen,
dass die Feuerlöschgräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Brtriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Auzug Ende
Diese ist nur ein kleiner Auszug aus de ADR 2003. Desweitern wird in ihr das Mitführen von Ausrüstungsgegenstände für die Beförderungseinheit geregelt.
a) Mitführen von mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muss;
b) Erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10358 genannten allgemeinen Maßnahmen, insbesondere:
- zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangen- farbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs
unabhängig sind);
- eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;
- eine Handlampe (siehe auch Rn. 10353) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
c) Erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10358
genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeugführers, der Öffentlichkeit oder der Umwelt:
- eine Warnweste; eine Schutzbrille; ein geeigneter Atemschutz sofern giftige Stoffe befördert werden;
geeigneten Handschuhe; ein geeigneter Schutz für die Füße (z.B. Stiefel); ein Grundschutz für den Körper (z.B. Schürze); eine Handlampe; eine Augenspülflasche mit Wasser; vier reflektierende selbststehende Warnzeichen (Kegel, Warndreiecke, usw); Kanalisationsabdeckungen, die gegen den beförderten Stoff beständig sind; eine geeignete Schaufel und Besen; geeignetes Bindemittel; ein geeigneter Auffangbehälter (nur für kleine Mengen).
Wir bieten Ihnen eine Komplettanalyse Ihrer Beförderungseinheit und Beseitigung eventuell vorhandener Mängel an. Die von der ADR geforderten mitführpflichtigen Gegenstände können Sie bei uns beziehen.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema oder wünschen Sie eine weiterführende Beratung, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
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