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Hier möchten wir Ihnen einen Auszug aus der DIN 14406 zeigen, die genau vorgibt, wann ein Feuerlöscher zu prüfen ist und vorallem wie:
2. Begriffe
2.1 Instandhaltung
Instandhaltung sind Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung das Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems (aus DIN 31051 Teil
1103.82). Für Löscher umfasst dies Prüfung (Inspektion). Wartung und Instandsetzung, um die Funktionsbereitschaft sicherzustellen.
2.2 Prüfung (Inspektion)
Inspektion sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems (aus DIN 31051 Teil 1/03.82). Für Löscher bedeutet die Inspektion die Prüfung
in bestimmten Zeitabständen.
2.3 Wartung
Wartung sind Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems (aus DIN 31051 Teil 1/03.82).
2.4 Instandsetzung
Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems (aus DIN 31051 Teil 1/03.82). Für Löscher bedeutet dies das Füllen, das Beseitigen von
Schäden/Mängeln und den Austausch von Bauteilen.
2.5 Sachkundiger
Der Sachkundige im Sinne dieser Norm
- übernimmt die Gewähr in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung der ihm anvertrauten Feuerlöscher.
- muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
- muss die Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit beherrschen. wie es seine Tätigkeit erfordert.
- muss eine mindestens 3 Monate dauernde Ausbildung (durch betriebliche Ausbildung einschließlich Fachlehrgänge) und seine durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrung auf Verlangen nachweisen.
- seinen Kenntnisstand laufend aktualisieren.
- werden keine Weisungen erteilt, die den Prüfumfang und seinen Beurteilungmaßstab bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschränken; er ist frei in seinen Prüfentscheidungen.
- Alle für die Instandhaltung erforderlichen Arbeiten dürfen nur durch Sachkundige oder unter deren Aufsicht vorgenommen worden.
3. Durchführung
3.1 Der Sachkundige muss für die Durchführung der Instandhaltung grundsätzlich schriftlich legitimiert sein (Muster siehe Anhang A).
3.2 Für die Instandhaltung müssen vorrangig die für den Löscher gültigen Prüf und Füllvorschriften be- achtet worden sowie die angezeigten ergänzenden Änderungen zur Typprüfung und der Prüfumfang
nach Tabelle 1.
Anmerkung:
Prüf und Füllvorschriften dürfen keine widersprüchlichen Angaben zur Tabelle 1 enthalten. Prüf- und Füllvorschriften stellen Hersteller 1) dem Sachkundigen nach Abschnitt 2.5 auf Anforderung zur Verfügung.
3.3 Leistungswerte und technische Merkmale, die der Zulassung und der brandschutztechnischen Typprüfung des Löschers zugrunde lagen, müssen bei der Instandhaltung sichergestellt bleiben. Deshalb dürfen
nur die durch die Zulassung bestätigten Löschmittel, Treibmittel und Bauteile (als Ersatz) ver- wendet werden (siehe Ordnungsbehördliche Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel des Landes
Nordrhein Westfalen sowie DIN 14 406 Teil 1 und Teil 2).
Anmerkung:
Löscher oder Teile davon, die nicht mehr den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen, sind auszutauschen und mit Zustimmung des Eigentümers unbrauchbar zu machen. Der Austausch der Teile aufgrund sicherheitstechnischer Anforderungen beeinträchtigt nicht die Zulassung des Löschers.
3.4 Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, muss jeder Löscher durch den Sachkundigen in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen. geprüft worden. Die
Zeitabstände zwischen zwei Prüfungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist.
Beispiele:
- §35 g der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVO) .schreibt für Löscher in Kraftomnibussen die Prüfung innerhalb 12 Monaten vor.
- Die berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsregeln die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" schreiben vor, dass Löscher regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch Sachkundige zu prüfen
sind. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
3.5 Eine Instandsetzung nach Abschnitt 3.6 und Abschnitt 3.7 kann die Folge des Ergebnisses der Prüfung (Inspektion) sein. Eine Instandsetzung, bei der der Löschmittelbehälter geöffnet werden muss,
erfordert auf jeden Fall anschließend eine erneute Prüfung (Inspektion).
3.6 Unter Füllen versteht man sowohl den Ersatz des Löschmittels durch eine einwandfreie Neufüllung, als auch die Zugabe des gleichen Löschmittels zu noch vorhandenen Resten bis zur Füllmenge nach
Tabelle 2.
3.6.1 Der Löscher muss nach jeder Benutzung (auch bei nur teilweiser Entleerung) gefüllt werden. Dies gilt auch, wenn bei der Prüfung (Inspektion) und Instandsetzung Schäden/Mängel beim Löschmittel
festgestellt werden.
3.6.2 Für das Füllen zulassungspflichtiger Löschmittel dürfen nur Nachfüllpackungen verwendet werden, die mit dem Löschmittel Kennzeichen (siehe DIN 14406Tell 1) versehen sind. Löschpulver mit
unterschiedlichen Zulassungs-Kennnummern dürfen nicht vermischt werden.
3.6.3 Die bei Benutzung eines Pulverlöschers nicht verbrauchte Löschmittelmenge darf nicht wiederverwendet werden.
3.6.5 Die Füllmengen nach Tabelle 2 müssen eingehalten werden.
3.6.6 Sofern ein für den Löscher zugelassenes Löschmittel zum Füllen verwendet wird. dessen Zulassungs-Kennnummer nicht mit der ursprünglichen identisch ist, muss die Beschriftung des Löschers
entsprechend Abschnitt 5 ergänzt werden.
3.7 Bei der Instandhaltung festgestellte Mängel müssen beseitigt und defekte Bauteile ausgetauscht werden; dabei ist 3.3 zu berücksichtigen.
Für Schweißarbeiten und/oder Lötarbeiten an druckbeaufschlagten Teilen gilt die Betriebssicherheitsver ordnung und ihre technischen Regelwerke.
Tabelle 1:
Es sind zu Prüfen:
- Allgemeiner Zustand, Sauberkeit.
- Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung Armaturen. Schläuche und Sicherungen.
- Fälligkeit von Prüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung.
Anmerkung:
Behälter der Dauerdrucklöscher und Gaslöscher und deren druckbeaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterzogen werden.
- Schutzanstriche (z.B. auf Korrosionserscheinungen).
- Kunststoff Formteile auf Beschädigungen (Brüche, Verformungen, Risse. Verfärbungen).
- Auslöse und Unterbrechungseinrichtungen.
- Gewicht oder Volumen des Löschmittels.
- Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit.
- Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Halonen und
Kohlendioxid). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei in Eigenverantwortung des Sachkundigen ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muss der
Löschmittel- behälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf; dabei ist Abschnitt 4.2.3 zu beachten.
- Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen.
- Dichtstellen und Dichtungen.
- Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen,Korrosionserscheinungen und freien Durchgang.
- Bei Aufladelöschern Druck oder Gewicht des Treibgases.
- Funktionsbereitschaft des Löschers wie der herstellen; soweit erforderlich durch Instandsetzung; Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen.
- Beschriftung nach Abschluss der lnstandhaltung (siehe Abschnitt4) und/oder dem Füllen (siehe Abschnitt 6) anbringen; gegebenenfalls Kennzeichnung nach DIN 14 406 Teil 3 ändern.
- Löscherhalterung hinsichtlich Beschädigungen und der Befestigung prüfen.
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