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Betriebssicherheitsverordnung

Diese Verordnung löst neben einigen weiteren Verordnungen schrittweise die Druckbehälterverordnung ab. Diese Verordnung gilt für die Breitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Feuerlöscher sind Arbeitsmittel, die von Beschäftigten bedient werden können und sollen. Außerdem sind Feuerlöscher überwachungspflichtige Anlagen. Somit gilt auch hierfür die BetrSichV.

Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung   (Auszug)

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung ... die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdung zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels ... hervorgerufen werden.

(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.

§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel (Auszug)

(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die ... solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen (Auszug)

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.

§ 9 Unterrichtung und Unterweisung (Auszug)

(1) ... der Arbeitgeber (hat) die erforderlichen Voraussetzungen zu treffen, damit den Beschäftigten

1. angemessene Informationen insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese
Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und

2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form zur Verfügung stehen.

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel   (Auszug)

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme ... geprüft werden. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigtem Personal durchgeführt werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 12 Betrieb

1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.

(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Änderungen nur in Betrieb genommen werden (wenn sie den Anforderungen der europäischen Richtlinie, z.B. Druckgeräterichtlinie, entsprechen).

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) ...

(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage ... durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ... geprüft worden ist.

§ 15 Wiederkehrende Prüfung

(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind wiederkehrend auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand ... zu prüfen.

(2) Bei der Festlegung der Prüffristen ... dürfen die ... genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

Übergangsbestimmungen von GSG und BetrSichV

In der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 ersetzt die Betriebssicherheitsverordnung 10 alte Bestimmungen.

1. Arbeitsmittelbenutzungsverordnung                               2. Dampfkesselverordnung                          3. Druckbehälterverordnung ........

 Bis 31.12.2007 gilt:        Altanlagen – altes Recht   Neuanlagen - neues Recht

Bis 2005 bzw. 2007 werden die Prüfungen an bestehenden überwachungsbedürftigen Anlagen im Wesentlichen in der gewohnten Weise durchgeführt. Bei neuen Anlagen beginnt die Veränderung ab 01.01.2003 mit der Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber.

Für tragbare Feuerlöscher bedeutet dies:

1. Feuerlöscherwartung gemäß DIN 14406 Teil 4 alle 2 Jahre wie bisher.

2. Neu!!! Prüfung des Feuerlöschers gemäß BetrSichV laut folgender Liste durch Befähigte Personen:

PDF File
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Diagramm Prüfung Feuerlöscher gemäß BetrSichV

Vollständige Betriebssicherheitsverordnung

Alle unsere Sachkundigen gemäß DIN 14406 haben die Zusatzausbildung zur Befähigten Person gemäß BetrSichV absolviert.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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