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Allgemeine Rechtsgrundlagen

für die Bereitstellung, den Bau, 

den Betrieb und die Instandhaltung

von Geräten

 und Einrichtungen des vorbeugenden

und abwehrenden Brandschutzes

 

Diese Übersicht soll zeigen, welche Gesetze und Verordnungen für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Geräten und Einrichtungen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes in der Bundesrepublik die Grundlage bilden. Sie soll verständlich machen, in welcher Weise Vorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik in dieses System eingebettet und damit verbindlich sind. Bei den genannten Texten handelt es sich um Auszüge der jeweiligen Vorschriften.

Für die Richtigkeit und Aktualität kann keine Gewähr übernommen werden. Wir sind jedoch bemüht, neueste Entwicklungen schnellstmöglich einfließen zu lassen.

1. Allgemeine Übersicht über die Rechtsgrundlagen

Das Recht und die Pflicht der Gefahrenabwehr in Deutschland, die Vorschriften des Brandschutzrechts, die Organisation und die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes (Brandbekämpfung ) sowie der vorbeugende Brandschutz sind in vielen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Diese Rechtsvorschriften können von Bund und Ländern erlassen sein, wobei Bundesrecht über Landesrecht steht.

Im Art. 70 des Grundgesetzes ist die Verpflichtung des Schutzes von Menschen und Sachwerten festgehalten. Daraus resultieren die einzelnen Gesetze und Verordnungen.

Beispiele:

Bundesrecht sind von der Bundesregierung erlassene, für das gesamte Bundesgebiet gültige Rechts- vorschriften; zum Beispiel das Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit oder das Gesetze und Verordnungen zu Straße und Transport ( z.B. Busse, Gefahrgut)

Landesrecht sind Rechtsvorschriften, die von den Ländern für deren Territorium erlassen werden; zum Beispiel Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Baurecht, zur Hilfeleistung, zum Brandschutzrecht

2. Arten der Rechtsgrundlagen

Es gibt verschiedene Arten von Rechtsgrundlagen:

a) Gesetze: z.B. Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG); Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Gerätesicherheits- gesetz (GSG).

b) Verordnungen: z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Gefahrgutverordnung Straße (ADR 2003); Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF); Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).

c) Autonome Rechtsnormen: z.B. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen.

d) Anerkannte Regeln der Technik: DIN- und ISO-Normen; EN; VDE-Bestimmungen; CDI- und VDS-Richtlinien; DVGW Arbeitsblätter; TÜV-Merkblätter).

e) Berufgenossenschaftliche Regeln: BGR 111 (Arbeiten in Küchenbetrieben); BGR 133 (Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern).

3. Arbeits und Betriebsschutzvorschriften

In den genannten rechtlichen Vorschriften des Arbeits- und Betriebsschutzes sind wichtige Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes enthalten.

Für die Überwachung sind z.B. Staatliche Gewerbeaufsichtsämter, das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Berufsgenossenschaften, Technische Überwachungsvereine (TÜV oder Dekra) oder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz zuständig.

Es folgen nun einige Beispiele als Auszüge:

a) Arbeitsstättenverordnung Arb. Stätt. V (Bundesrecht) 

Diese Verordnung enthält die an Arbeitsstätten zu stellende sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und gewerbehygienischen Anforderungen und ergänzt die Gewerbeordnung in diesem Bereich um die „Allgemeinen Vorschriften" der Unfallverhütung. Die Arbeitsstättenverordnung gilt für Arbeitsräume in Gebäuden, Wasserfahrzeugen, Verkehrswege, Baustellen und Tagebaue des Bergwesens.

Folgender Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung gilt als Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz.:

§ 13 Schutz gegen Entstehungsbrände

Für die Räume müssen je nach Brandgefährlichkeit der in den Räumen vorhandenen Betriebsein- richtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Die Feuerlöscheinrichtung müssen, sofern sie nicht selbständig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein.

Siehe ASR 13/1,2 als Grundlage für BRG 133 (ZH 1/201), GLIV 10. 10, VdS 2001

§ 53 Instandhaltung, Prüfung

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zuhalten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

(2) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Schalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitsanlagen, ausgenommen bei Feuerlöschern,  mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

b) Arbeitsschutzgesetz ArbSchG (Bundesrecht) 

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Die entstehenden Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch ... unzureichende Qualifikation und Unterweisung...

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. ...

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit  während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Pflichten der Arbeitgeber zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz  ergeben sich weiterhin aus:

VBG 1 § 7: Der Unternehmer hat die Versicherten vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

VBG 1 § 43: Mit der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Zahl vertraut zu machen.

VBG 125 § 5: Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung  zu unterrichten. Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen

§ 19 Geschäftshausverordnung: Mindestens einmal im Jahr ist ... eine Feuerschutzübung durchzuführen.

 Krankenhausrichtlinien VdS 2226 7.7: Das Personal ist mindestens einmal jährlich .. über die Brandschutzmaßnahmen zu unterrichten ...Außerdem soll der Einsatz von Feuerlöschern und Löschdecken geübt werden.

Regel ZH 1 / 201 VdS 2001 5.2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist mit der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

c) Arbeitssicherheitsgesetz ASiG (Bundesrecht)

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichtet Arbeitgeber zu Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gefahrenabwehr.

Dieses Gesetz regelt den Einsatz von Sicherheitskräften und Betriebsärzten in Betrieben sowie die "überbetrieblichen Dienste" der Berufsgenossenschaften. Zur Ausfüllung dieses gesetzlichen Rahmens  werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen.

d) Unfallverhütungsvorschriften UVV (Autonome Rechtsnormen)

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften haben ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch.

Die Vorschriften enthalten Bestimmungen über Einrichtungen und Anordnungen, die die Betriebe zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben; das Verhalten der Versicherten; Ärztliche Unter- suchungen von Versicherten; Maßnahmen, die der Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz pflichtgemäß zu treffen hat.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Unternehmer von Sicherheitsfachkräften unterstützt. Die Überwachung erfolgt durch technische Beamte der Berufsgenossenschaften.

e) Druckbehälterverordnung (Bundesrecht)

Diese Verordnung wurde zum 01.01.2003 außerkraftgesetzt. Sie wurde ersetzt durch die GSG für überwachungsbedürfige Anlagen.

f) Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) (Bundesrecht)

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbst ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung  erfolgt.

Eingeschränkter Geltungsbereich im Kfz-Wesen, im militärischen Bereich oder wenn die technischen Arbeitsmittel atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

§ l a

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Eingeschränkter Geltungsbereich im Eisenbahnwesen und im Bergbau.

Der Geltungsbereich wird durch landesspezifische Verordnungen auf private Anlagen ohne gewerblichen oder wirtschaftlichen Zweck erweitert.

§ 2

(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, ...

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;                                             2. ......                                                                                                                                                3. Haushaltgeräte;                                                                                                                               4. Sport , Freizeit und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gesetzes vormals § 24 Gewerbeordnung sind: 

Dampfkesselanlagen; Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen; Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen; Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten; Aufzugsanlagen; Elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen; Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensäure- haltiger Getränke; Actylenanlagen und Kalziumkarbidlager; Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

§ 3

(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßiger Verwendung nicht gefährdet werden.

(3) ... Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

§11

(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach  Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu benennen,

...... dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmen, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;

..... dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung unterliegen;

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Bundesminister übertragen.

§ 13

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prüfung der Anlage obliegt, die Anlage zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

4. Grundlagen des Brandschutzrechtes

Brandschutzrecht ( Landesrecht)

z.B. Brandschutz Hilfeleistungsgesetze der Länder. Daraus resultierend die Feuerwehrdienstvorschriften, weiterhin ist das auch die Grundlage für die Durchführung der Brandschau in gefährdeten Objekten, wie z.B. Schulen, Versammlungsstätten, öffentliche Einrichtungen usw.

Bauordnungsrecht (Landesrecht)

In allen Bundesländern sind eigene Landesbauordnungen in Anlehnung an die von einer gemeinsamen Kommission entworfenen Musterbauordnung (MBO) gültig. Diese gelten für die jeweils einzelne bauliche Anlage. Geregelt ist darin u. a. der bauliche Brandschutz für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund  dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfeste Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden Zu den baulichen Anlagen zählen auch:

- Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,                                                                               - Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten zu ändern und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden, sie müssen ihrem Zweck entsprechen ohne Missstände zu benutzen sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

§ 17 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§ 23 Prüfzeichen

(1) Die oberste Baubehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bestimmte werksmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart und Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in besonderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Prüfzeichen sind kenntlich zu machen.

§51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. ...

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für

Hochhäuser; Geschäftshäuser; Versammlungsstätten; Büro- und Verwaltungsgebäude; Krankenhäuser; Altenpflege-, Entbindungs- und Säuglingsheime; Schulen und Sportstätten; Bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr, Explosions- oder Verkehrsgefahr; bauliche Anlagen oder Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind; bauliche Anlagen oder Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist; Fliegende Bauten; Zelte, soweit sie nicht fliegende Bauten sind; Campingplätze und Wochenendplätze.

Besondere Anforderungen werden geregelt in

MGaVo (Muster Garagenverordnung); MGhVO (Landesrechtschäftshausverordnung); MvStättVo        (Muster-Versammlungsstättenverordnung); MGastBauV0 (Muster-Gaststättenbauverordnung);              MKhBauV0 (Muster-Krankenhausbauverordnung); MWochVO (Muster-Wochenendplatzverord- nung); MCpVO (Muster-Campingplatzverordnung); MFeuVo (Muster-Feuerungsverordnung); MHochhR (Muster-Hochhausrichtlinie).

BGR 111  Arbeiten in Küchenbereichen

Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Arbeit in Küchen.

Brandbekämpfung

Punkt 3.1.2.1.1  Einrichtungen zur Brandbekämpfung                                                        Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.b. Löschanlagen, -einrichtungen oder -gerät. Siehe hierzu BGR 133

Punkt 3.2.6.20   Friteusen                                                                                                     Zusätzlich zu der Grundausstattung von Küchen mit Feuerlöschern müssen zur Brandbekämpfung von Fettbränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein:

- Feuerlöscher mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Fettbränden                                            - Ab einer Füllmenge von mehr als 50 Liter eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung mit geeignetem               Löschmittel

Das Löschen von Fettbränden mit Löschdecken kann nach heutigem Stand nicht mehr zugelassen werden, weil dies mit einem unvertretbaren Verbrennungsrisiko verbunden ist.

5. Spezielle Regeln für Steigleitungen / Wandhydranten

5.1 Gesetzliche Grundlagen

Steigleitungen / Wandhydranten sind in baulichen Anlagen als fester Bestandteil des Brandschutzes integriert. Sie sind länderspezifisch in den einzelnen Landesbauordnungen bzw. Regeln über Bauten besonderer Art und Nutzung direkt vorgeschrieben. Hier einige Beispiele:

MBO/LBO (Treppenhäuser, Theater, Schulen, Kindergärten, Einkaufszentren)

VStätt VO (Treppenhäuser, Theater, Schulen, Kindergärten, Einkaufszentren, Sporthallen, Hotels, Gaststätten)

Hoch VO (Treppenhäuser)

Neben den beschriebenen gesetzlichen Forderungen gilt:

§ 39 Wasserversorgungsanlagen

........    Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

5.2 technische Regeln

Neben den gesetzlichen Forderungen legen folgende technische Regeln den Einbau, die Planung, die Konstruktion sowie die Abnahmeprüfung und die wiederkehrende Prüfung fest

5.2.1. Steigleitungen "Nass"

DIN 14 462 Löschwasserleitung (Begriffe, Schematische Darstellung); DIN 14461-1  Feuerlösch- Schlauchanschlusseinrichtungen (Wandhydranten mit DIN 14 461-6  Feuerlösch-Schlauchan- schlusseinrichtungen (Schrankmaße und Einbau von Wandhydranten mit Flachschlauch  nach DIN EN 671-2); DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasser Installation); DVGW Arbeitsblatt W 313 (Richtlinien für den Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen im Anschluss an Trinkwasserleitungen); DVGW Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellen von Löschwasser durch die öffentliche  Trinkwasserversorgung).

5.2.2. Steigleitungen "Trocken"

DIN 14 462-1 Löschwasserleitungen (Begriffe, Schematische Darstellung); DIN 14 462-2 Löschwasserleitungen (festverlegte Steigleitungen"trocken" PN 16 in baulichen Anlagen); DIN 14 461-2 Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Einspeiseeinrichtungen und Entnahmeeinrichtungen für         Steigleitungen "trocken"); DIN 14 461-3 Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Schlauchan- schluß Ventile PN 16); DIN 14 461-4 Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Einspeisearmatur PN 16 für Löschleitung); DIN 14 461-5 Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Schlauchan- schlussarmatur PN 16 für Steigleitung "trocken").

5.2.3. Steigleitungen "Nass/Trocken"

DIN 14 462-1 Löschwasserleitungen (Begriffe, Schematische Darstellung); DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasser Installation); DVGW Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellen von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung); DVGW Arbeitsblatt W 314 (technische Bestimmungen für die Auslegung, die Ausführung und den Betrieb von Druckerhöhungsanlagen); DVGW Arbeitsblatt W317 (Naß/Trocken Leitungsanlagen für Wandhydrantenanlagen in Gebäuden und Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen).

5.2.4 Kennzeichnung

VBG 125 und DIN 2403

6. Spezielle Regeln für Rauchabzugsanlagen

In der Gesetzgebung werden Rauchabzugsanlagen, als Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes, entsprechend berücksichtigt.

Der § 3 (Musterbauordnung MBO) schreibt vor, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instandsetzen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. Das grundsätzliche Ziel aus brandschutztechnischer Sicht wird für NRA Anlagen in der Musterbauordnung (MBO) § § 17 und 32/10 beschrieben.

Die Notwendigkeit einer NRA Anlage regeln die einzelnen Landesbauordnungen (LBO) und andere Verordnungen für Bauten besonderer Art (siehe unten ). Anlagen, welche durch diese Gesetze geregelt werden, sollten vor Beginn der Planung mit der zuständigen Brandschutzbehörde abgestimmt werden.

Eine weitere wichtige technische Regel ist die DIN 18232. Dort werden Anwendung, Konstruktion und Aufbau, sowie die Berechnungsgrundlagen und die Wartung beschrieben.

Aus versicherungstechnischer Sicht werden RA Anlagen in den VDE Richtlinien 2098 und 2159  empfohlen und geregelt. VDE-Vorschriften sind nicht Bestandteil des Baurechtes, sind aber von   Bedeutung, wenn es um Prämienrabatt bei der Feuerversicherung von Industriegebäuden geht.

In Bezug auf die Produkt und Systemqualität, sowie die Betriebssicherheit unterliegen Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes der VDE 0100, VDE 0108 und der VDE 0833.

Wer darf warten?

Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des ausführenden Unternehmens abhängt, muss der Unternehmer auf Verlangen der Baubehörde seine Eignung nachweisen. Dies gilt auch für die Wartung und Instandsetzung einer RA Anlage. Sie sollten daher nur einem Unternehmen anvertraut werden, das über das erforderliche Know how, über geschulte NRA-Systemtechniker und die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Austausch und Zubehörteile verfügt.

Entsprechend den Richtlinien des VdS dürfen Instandsetzungsarbeiten an RA nur von solchen Firmen durchgeführt werden, die eine Lieferzusage der NRA Errichterfirma über Original Ersatzteile für das betreffende System vorlegen können. Für Anlagen, auf die der Versicherer einen Rabatt auf die Feuerversicherungsprämie gewährt, darf die Behebung festgestellter Mängel nur durch eine vom VdS anerkannte NRA Fachfirma durchgeführt werden.

In folgenden Vorschriften finden Sie Beispielhaft Verweise auf NRA´s:

MBO/ LBO (Treppenhäuser, Flure, Fahrstühle)

DIN 18232 (Industriebauten und oberste Stockwerke)

Hoch VO (Treppenhäuser, Flure, Fahrstühle)

Gaststätten VO (Hotels, Gaststätten)

Sonderbau VO (Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, Theater)

7. Spezielle Regelungen für Feuerlöscher

Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt.V)

20.03.1975 BGBl 1, 729; 02.01.1982 BGBl 1, 1; 01.08.1983 BGBl 1, 1057

§ 03 „Arbeitsstättenrichtlinien sind vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufzustellen."

§ 13 ...Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden, gekennzeichnet und falls erforderlich mit Warn- einrichtungen ausgerüstet sein..."                                                         

Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)

§19 Abschn.13 ... Ausrüstung entsprechend ZH 1/201 ...

ZH 1/201

 "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"Aktualisiert 1996 vom HVBG

Hinweis auf DIN 14406, DIN EN 3 (tragbare Feuerlöscher); DIN EN 2 (Brandklassen); DIN VDE 0132 (Brandbekämpfung im Bereich elektrische Anlagen); TRB 502, TRB 801 (technische. Regeln Druckbehälter); TRGS 900 (technische Regeln für Gefahrstoffe)..

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